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im Privathaushalt, ab dem 01.01.2009


Erbringen selbstständige Unternehmer haushaltsnahe Dienstleistungen, z. B. gewerbliche Hausmeister, Garten- und Raumpfleger können 20% der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000,00 EURO/Jahr, von der Einkommen-steuerschuld abgezogen werden.

Der Steuerabzug von 20% bezieht sich auf die Aufwendungen (Arbeitszeit), Maschinen- oder Fahrtkosten und nicht auf die Materialkosten.

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Arbeiten, die gewöhnlich von Haushalts-mitgliedern getätigt werden und die immer wieder anfallen.

Die Steuerermäßigung kann auch bei Heimunterbringungen beansprucht werden, soweit die Heimkosten Aufwendungen enthalten, die mit den Dienstleistungen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind.

Die Dienstleistung muss im Haushalt erbracht werden. Aus diesem Grunde kein Abzug für Rechnungen z. B. einer Wäscherei.

Für Handwerkerrechnungen im Privathaushalt, z. B. die Heizungswartung, der Schornsteinfeger oder die Waschmaschinenreparatur im Haus, beträgt der Steuerabzug 20 v. H., höchstens jedoch 1.200,00 EURO/Jahr. Materialkosten werden nicht berücksichtigt.

Begünstigt sind nur Leistungen, die durch Banküberweisungen bezahlt werden. Bei Barzahlungen ist kein Steuerabzug möglich.

Die Aufwendungen müssen durch Rechnungen und Bankbelege nachgewiesen werden.


Quelle: Steuerbüro Armin Warth, Hügelsheim